Information zum Thema Masern­schutzgesetz

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit möchten wir Ihnen aus aktuellem Anlass zum Thema Masernschutzgesetz ein paar Eckdaten zum weiteren Umgang liefern. Im Masernschutzgesetz ist festgelegt, dass

  • in allen medizinischen Einrichtungen,
  • Schulen,
  • Kitas und Kindergärten,
  • Heimen,
  • Massenunterkünften,
  • Justizvollzugsanstalten und bei
  • ambulanten Pflegediensten

tätige Personen den Nachweis über bestehenden Masernschutz dem Leiter der Einrichtung vorzulegen haben. Dies muss durch ein ärztliches Zeugnis erfolgen, welches ausreichende Immunität oder ausreichenden Impfschutz bescheinigt. Ausgenommen von dieser Regelung sind vor 1970 geborene Beschäftigte, da hier von Immunisierung nach durchgemachter Infektion ausgegangen werden kann. Es existieren bindende Fristen, vereinfacht kann zusammengefasst werden, dass die Nachweise bis Ende März, in Ausnahmefällen bis Juli 2021 erbracht werden müssen.
Wir bieten Ihnen an, Impfpasskontrolle, Beratung, gegebenenfalls Immunstatus-Bestimmung für die entsprechende Mitarbeiter/innen kostenpflichtig durchzuführen und eine Bescheinigung über den Masernschutz auszustellen.

Für die Beratungsleistung / Impfpass Kontrolle / fakultative Blutabnahme zur Titerbestimmung sowie Bescheinigung fällt ein Preis von 40 € zzgl. 19 % Umsatzsteuer pro Person an.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr BMC3 Team